"Spare 10% auf ALLES" - Oder doch nicht?

von Lieb Rechtsanwälte

Irreführung der Käufer, wenn Rabatt nicht tatsächlich auf alles gewährt wird.

Die in diesem Verfahren kontradiktorischen Parteien sind jeweils Medieninhaber von Websites, auf welchen redaktionelle Inhalte und Anzeigen im Sinne des § 26 MedienG publiziert werden. Die beklagte Partei veröffentlichte auf ihrer Website Gutscheine bestimmter Unternehmen, unter anderem mit dem (unrichtigen) Hinweis „[…]-Gutschein - Spare jetzt exklusiv 10 % auf ALLES“. Die jeweiligen Unternehmen gewährten dem Inhaber des Gutscheins jedoch in Wahrheit nicht bei jedem Einkauf 10 % Rabatt.

Die Beklagte wurde auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung verklagt. Sie solle es unterlassen, Vorzüge eines Gutscheines zu behaupten, wenn diese Vorzüge nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß bestehen. Das Verhalten der beklagten Partei erfülle den Tatbestand des § 2 IV UWG (Irreführung).

Dem Begehren auf Unterlassung wurde stattgegeben. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch der OGH sahen eine Irreführung für gegeben. Die Werbeaussage ist nach Aussage des Gerichts schlicht falsch, weil die Ersparnis von 10 % nicht gewähr wurde, wenn der erforderliche Mindestbestellwert nicht erreicht wurde oder die Ware bereits reduziert war. Für einen Kaufinteressenten war daher der Gutschein in Wahrheit weniger attraktiv als auf der Website angepriesen.

Im Hinblick auf die beantragte Veröffentlichung des Urteils konstatierte der OGH, dass diese bei in Druckschrift begangenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht in der Regel an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen sei wie der Verstoß selbst. Da im vorliegenden Fall die Veröffentlichung der Gutscheine auf einer Unterseite der Website der Beklagten veröffentlicht wurden, erachtete der OGH die Auffassung der Vorinstanz für vertretbar. Diese entschied, dass die Urteilsveröffentlichung nicht auf der Startseite der Website zu erfolgen habe, sondern lediglich auf derselben Unterseite wie die Veröffentlichung der Gutscheine.

 

OGH-Entscheidung vom 23.09.2022 – 4Ob 79/22d

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