Markenstreit um Batman-Logo
von Lieb Rechtsanwälte
Urteil des EuG vom 07.06.2023 – T-735/21
DC Comics setzt sich gegen italienisches Unternehmen durch. Die Parteien stritten seit Jahren um die Nutzung des Batman-Symbols, einer schwarzen Fledermaus auf hellem Grund. Nun hat das EuG den Rechtsstreit zugunsten des amerikanischen Comic-Herausgebers entschieden (EuG, Urteil vom 07.06.2023 – T-735/21).
Fast jeder kennt es: Das berühmte Batman-Logo, eine Fledermaus in einem Oval. Seit Februar 1998 ist das Symbol als Bildmarke in der Europäischen Union eingetragen und gehört seitdem dem US-amerikanischen Unternehmen DC Comics, dem Herausgeber der Batman-Comics. Dies wird sich vorerst nicht ändern, entschied das EuG in seinem Urteil vom 07.06.2023. Das EuG wies die Klage eines italienischen Unternehmens auf Löschung der Marke – aus einzelnen Klassen – ab.
Bereits 2019 beantragte das italienische Großunternehmen die Erklärung der Nichtigkeit der Marke und die damit verbundene Löschung aus bestimmten Warenklassen, unter anderem der Klasse für Kleidung und Faschingskostüme. Der Hintergrund: Das Unternehmen wollte selbst ein ähnliches Logo für seine Produkte nutzen und machte unter anderem geltend, die streitige Marke habe keine Unterscheidungskraft und sei beschreibend. Sie müsse daher für nichtig erklärt werden, schließlich fehle es an dem Zweck einer Marke, dem Verbraucher einen Hinweis auf den Hersteller zu geben.
Der Antrag wurde vom Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) zurückgewiesen. Das Amt stellte fest, dass die Figur des Batman gedanklich stets mit dem amerikanischen Verlag in Verbindung gebracht werde und damit Unterscheidungskraft habe. Gegen diese Entscheidung erhob das italienische Unternehmen Klage vor dem EuG.
Das EuG stützt mit seinem Urteil jedoch die Entscheidung des Amts und bestätigt den Markenschutz. Unterscheidungskraft bedeute, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Hersteller zu unterscheiden. Die Argumentation des italienischen Unternehmens, das Motiv werde vom Verbraucher nicht als Marke wahrgenommen, sondern bloß als dekoratives Detail der Batman-Figur, überzeuge nicht. Sowohl die Batman-Figur als auch das Batman-Symbol seien gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag in Verbindung gebracht worden. Dass Verbraucher bei dem Symbol zunächst an die fiktive Comicfigur denken, schließe nicht aus, dass das Zeichen auch auf die Herkunft damit gekennzeichneter Waren verweisen kann. Darüber hinaus sei die Batman-Figur auch bei Verbrauchern ihrerseits mit dem amerikanischen Verlag verbunden. Das Logo verfüge daher sehr wohl über die erforderliche Unterscheidungskraft. Das EUIPO hatte daher zurecht festgestellt, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft hat.