Fake or not? - „Abschaffung" von online Fake-Bewertungen

von Lieb Rechtsanwälte

UWG-Novelle in Deutschland und Österreich – Bringt die Gesetzesänderung das Aus für Fake-Bewertungen?

Die Kaufentscheidung von Verbraucher*innen wird stark von Bewertungen anderer Kunden, welche die gleiche oder ähnliche Ware bereits bezogen haben, beeinflusst. Fake-Bewertungen sind daher an der Tagesordnung. Teilweise werden die „schmeichelhaften“ Bewertungen von den Produktanbietern gekauft oder sogar selbst abgegeben; Konkurrenten wiederum veröffentlichen Negativbewertungen. Mit ehrlicher Bewertung von Produkten hat dies nicht mehr viel zu tun. Problematisch ist hierbei, dass der Verbraucher nicht weiß, ob die Rezession fundiert ist. Der durchschnittliche Verbraucher wird jedoch kaum jede Bewertung hinterfragen, sondern sich auf deren Objektivität und Echtheit verlassen.


Falsche Bewertungen auf Websites führen zu einer Beeinflussung der Kunden und sind daher auch dem EU-Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Das EU-Parlament fordert mehr Transparenz und Schutz für den Verbraucher. Der Kunde stütze sich bei seiner Kaufentscheidung immer mehr auf Bewertungen und Empfehlungen von anderen Verbrauchern. Wenn ein Gewerbetreibender Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich mache, solle der Verbraucher darüber informiert werden, ob Prozesse oder Verfahren angewendet wurden, welche sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern verfasst wurden, die die Produkte tatsächlich bezogen hatten (vgl. EU-RL 2019/2161 Abs. 47).


Um diese Transparenz für den Verbraucher zu schaffen und der Forderung des EU-Parlament nachzukommen, hat der deutsche Gesetzgeber eine Regelung in § 5b III UWG geschaffen (in Kraft seit Mai 2022), welche diese verstärkte Transparenz gewährleisten soll. Die Novellierung des UWG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Modernisierung des Verbraucherschutzrechts (EU 2019/2161). Der neugeschaffene § 5b III UWG (DE) beinhaltet ebendiese geforderten Neuregelung zu Kundenrezessionen. Auch der österreichische Gesetzgeber hat die Forderung nach mehr Transparenz in § 2 VI b UWG (AT; in Kraft seit Juli 2022) umgesetzt. Die Umsetzungen in beiden Ländern hat fast wortgleich stattgefunden. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland unterliegt ein Unternehmer, welcher Bewertungen zugänglich macht, der Pflicht, den Verbraucher darüber zu informieren, ob und wie diese sicherstellen, dass die Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. § 5b III UWG (DE) regelt nun, dass Verbraucherbewertungen wesentliche Informationen sind, dem Unternehmer trifft daher eine Transparenzpflicht. § 2 VI b UWG i.V.m. § 2 IV UWG (AT) trifft dieselbe Regelung für Österreich. Ein Unternehmen handelt nach Maßgabe des UWG daher unlauter, wenn diese zurückgehalten werden.


Für die unternehmerische Praxis bedeutet diese Pflicht sowohl in Deutschland als auch in Österreich: Der Unternehmer, der die Kundenbewertungen für andere Kunden zugänglich macht, muss den Verbraucher darüber informieren, ob die Bewertung auf Authentizität überprüft wurde oder nicht oder einen Disclaimer anbringen, dass eine Überprüfung der Echtheit der Bewertung nicht stattgefunden hat. Dem Anbietenden obliegt es außerdem, den angewandten Mechanismus der Überprüfung dem Verbraucher zu erläutern. Er muss also darlegen, anhand welcher Kriterien die Überprüfung der Bewertung auf deren Echtheit stattgefunden hat. Diese Überprüfung und Erläuterung derselben dürfte für den einzelnen Unternehmer einen großen Aufwand bedeuten, welcher praktisch kaum umzusetzen sein dürfte. Alternativ bleibt dem Anbietenden die Möglichkeit, einen Disclaimer hinsichtlich einer fehlenden Prüfung der Bewertung anzubringen. Für kleinere Unternehmer besticht dieser Weg aufgrund des geringen Aufwands. Gehen die Unternehmer den zweiten, für sie entspannteren Weg, so kann jedoch kaum von einem erhöhten Verbraucherschutz gesprochen werden. Ob die Gesetzesnovelle daher den erhofften Mehrwert in Form von Transparenz für den Verbraucher in Bezug auf Online-Bewertungen mit sich bringt, bleibt abzuwarten.

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