EuGH: Amazon hat für Markenrechtsverletzungen auf Amazon-Marketplace einzustehen

von Lieb Rechtsanwälte

EuGH-Urteil vom 22.12.2022, Rechtssachen C-148/21 & C-184/21

Christian Louboutin ist vor allem für eine Sache weltweit bekannt: Die rote Sohle seiner Designerschuhe. Louboutin ist ein französischer Designer für Luxusschuhe und -Handtaschen. Seit den 1990er Jahren lässt die rote Sohle Frauen- und Männerherzen schneller schlagen. Der rote Farbton ist das Markenzeichen von Louboutin schlechthin und seit einiger Zeit sowohl als Benelux-Marke als auch als Unionsmarke geschützt.

Auf Amazon erscheinen regelmäßig Verkaufsinserate für rotbesohlte Schuhe, die laut Louboutin ohne dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien. Eine Markenrechtsverletzung wurde von Amazon bestritten, da die Schuhe lediglich von Drittanbietern angeboten worden seien, jedoch nicht von Amazon selbst.

Zum besseren Verständnis: Amazon betreibt Websites für den Onlinehandel unterschiedlicher Waren, die sie sowohl direkt im eigenen Namen und für eigene Rechnung als auch indirekt durch Bereitstellung eines Online-Marktplatzes für andere Händler anbietet. Der Versand, der von den anderen Händlern auf diesem Online-Marktplatz zum Verkauf angebotenen Waren kann, entweder von den Händlern selbst oder alternativ von Amazon übernommen werden. Im letzteren Fall lagert Amazon die betreffenden Produkte in ihren Vertriebszentren und versendet sie aus dem eigenen Lager an die Käufer.

Die national involvierten Gerichte in Luxemburg und Belgien legten die Angelegenheit „Louboutin vs. Amazon“ dem EuGH 2021 zur Vorabentscheidung vor. Im Dezember 2022 erging das Urteil. Das Ergebnis dürfte Amazon wenig gefallen.

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass Art. 9 II a) der Unionsmarkenverordnung dahingehend auszulegen sei, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform eine Marke selbst benutzt, wenn ein Drittanbieter auf dem Marktplatz eine fremde Marke für seine Waren benutzt, ohne über die entsprechende Zustimmung des Markeninhabers zu verfügen. Dies gelte insbesondere, wenn Nutzer der Plattform den Eindruck haben könnten, dass der Betreiber der Plattform die Ware selbst vertreibt.

Als entscheidend erachtet der EuGH den Umstand, dass Amazon die auf der Plattform veröffentlichten Verkaufsangebote einheitlich präsentiert. Eigene Angebote werden gemeinsam mit den Anzeigen von Drittanbietern aufgezeigt. Bei allen Anzeigen wird das Amazon-Logo als Hinweis auf einen renommierten Vertreiber verwendet. Eine klare Unterscheidung zwischen Waren des Drittanbieters und solchen des Plattformbetreibern selbst werde durch diese einheitliche Präsentation erschwert. Zudem bietet Amazon die bereits genannten Zusatzleistungen wie Kundenbetreuung, Versand und Einlagerung der Ware an, welche den Plattformnutzern ebenfalls den Eindruck vermitteln, dass die Ware durch den Betreiber der Plattform im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertrieben wird.

 

Link zur Entscheidung:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=7651DB5F62317212C9ABEF857E4BAFD6?text=&docid=268788&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6059

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