Die rechtswidrige Untervermietung von Gemeindewohnungen via Online-Plattform

von Lieb Rechtsanwälte

OGH-Entscheidung vom 22.11.2022 (Az. 4 Ob 33/22i)

Der OGH-Entscheidung vom 22.11.2022 (Az. 4 Ob 33/22i) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Stadt ist Eigentümerin mehrerer Gemeindebauten mit circa 220.000 Wohnungen, welche die Stadt an einkommensschwächere, wohnungssuchende Personen vermietet. Eine Untervermietung der Wohnungen wurde vertraglich untersagt.

Verklagt wurde ein weltweit agierendes Unternehmen, welches eine Online-Plattform vertreibt, auf der sogenannte „Gastgeber“ Unterkünfte an „Gäste“ vermieten können. Unter anderem boten auch Mieter der Klagepartei – unter Verletzung des Untermietverbots – ihre Wohnungen über die Plattform des beklagten Unternehmens an. Die klagende Stadt informierte die Beklagte darüber, dass die Untervermietung der Sozialwohnungen ausnahmslos verboten sei. Die Stadt klagte nach Scheitern von Einigungsversuchen auf Rechnungslegung, Feststellung der Zahlungsverpflichtung (Herausgabe des Gewinns) und Urteilsveröffentlichung.

Die Klägerin stützte sich unteranderem auf Ansprüche nach dem UWG und auf den Schutz schuldrechtlicher Beziehungen zwischen zwei Personen gegen Eingriffe von dritter Seite.

Die Erstinstanz wies das Feststellungsbegehren ab und gab im Übrigen der Stufenklage mittels Teilurteils statt, das Berufungsgericht bestätigte den auf das Eigentumsrecht gestützten Anspruch auf Unterlassung, jedoch nur eingeschränkt. Im Übrigen wurde das Begehren abgewiesen. Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht würden am fehlenden Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien scheitern; der Klagepartei fehle die Aktivlegitimation für die lauterkeitsrechtlichen Begehren. Die Klägerin ringe ja keineswegs um denselben Kreis an Kunden wie die Beklagte, nämlich Touristen, sondern wolle diese ja gerade von sich fernhalten.

Beide Parteien erhoben Revision gegen die ergangene Entscheidung. Die Online-Plattform zog jedoch ihr Rechtsmittel zurück und gab ein Anerkenntnis ab. Die verbleibende Revision der Klägerin erachtete der OGH für zulässig und teils berechtigt.

Der OGH schloss sich der Entscheidung nicht vollends an; vielmehr bejahte der Gerichtshof das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen. Zur Aktivlegitimation konstatiert der OGH, das nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sei, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliege.

Damit ein Wettbewerbsverhältnis bejaht werden könne, sei erforderlich, dass die angebotenen Waren- und Dienstleistungen solch verwandter Art sind, dass sie sich eigenen, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen. Die angebotenen Dienstleistungen müssen sich daher im Absatz behindern oder sich gegenseitig substituieren. Eine Teilkongruenz zwischen den Betätigungsgebieten der Unternehmen sei völlig ausreichend; eine gänzliche Übereinstimmung sei hingegen nicht erforderlich. Ferner sei ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen, wenn sich die Beteiligten an einem im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, sich also um denselben Kundenkreis bemühen. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Wettbewerbsverhältnis auch erst durch die streitige Handlung selbst begründet werden (sog. „Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“). Dafür genüge es, wenn dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stelle.

Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG genüge es, wenn eine Beeinträchtigung abstrakt möglich erscheine. Unternehmer, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen, stünden zumindest theoretisch im Wettbewerb, das heißt sie bemühen sich um denselben Kundenkreis.

Im vorliegenden Fall sei von einer Überschneidung des Kundenkreises auszugehen. Die Website der Beklagten richte sich nicht nur an „Gäste“, sondern auch an die „Gastgeber“, somit unter anderem an die Mieter der Klägerin. Sowohl die „Gäste“ als auch die „Gastgeber“ schließen mit der Beklagten Verträge ab und seien daher ihre Kunden. Vertragsgegenstand seien die im Klägereigentum stehenden Wohnungen. Der mögliche Wettbewerb zwischen den Parteien ergebe sich schon daraus, dass die unzulässigen Untervermietungen durch Mitwirkung der Beklagten die Neuvermietung von Wohnungen durch die Klägerin zu behindern geeignet seien.

Der OGH bejahte daher das Vorliegen eines Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnisses zwischen den am Rechtstreit beteiligten Parteien. Hinsichtlich der auf das UWG gestützten Ansprüche hielt der OGH fest, dass der Informationspflicht der Beklagten ausreichend Rechnung getragen werde, wenn die Daten der „Gastgeber“ anlässlich der Buchung bekannt gegeben werden. Nicht relevant sei hingegen die genaue Adresse der inserierten Unterkunft sowie der Plattform-Name des „Gastgebers“. Ein Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S.d. § 2 IV S. 1 UWG liege daher nicht vor. Die auf das UWG gestützten Ansprüche bestünden somit nicht.

Des Weiteren erachtet der Gerichtshof, die eingenommene Servicegebühr als rechtswidrigen Vermögensvorteil. Die Klägerin stützte die Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung nicht ausschließlich auf das UWG, sondern auch auf § 1041 ABGB. Die Beklagte habe unbefugt einen Vermögensvorteil daraus gezogen, dass sie die Inserate der Mieter in den festgestellten Fällen nicht unverzüglich nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit gelöscht habe. Der Vermögensvorteil liege in der Servicegebühr, welche von der Beklagten eingehoben werde. Die Wohnungen der Klägerin seien ohne Rechtsgrund zugunsten der Beklagten, nämlich in Form der eingehobenen Servicegebühr verwendet worden. Dem Gläubiger stehe gegen den Bereicherten analog § 1039 ABGB ein Rechnungslegungsanspruch zu. Der allgemeine Bereicherungsanspruch richte sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtgrund zum eigenen Vorteile benütze. Eine derartige Verwendung bejahte der OGH. Der klägerischen Revision wurde daher teilweise Folge gegeben. Der Rechnungslegungsanspruch bestehe zu Recht. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens verwies der OGH an das Erstgericht.

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