Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das fehlende österreichische Pendant

von Lieb Rechtsanwälte

Am 22. Juli 2022 wurde in Deutschland das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verkündet; die Umsetzungsfrist für Unternehmen endet im Grundsatz zum 01. Januar 2023. In Österreich existiert eine gesetzliche Regelung zu den Sorgfaltspflichten innerhalb von Lieferketten bisweilen noch nicht. Ähnlich der deutschen Regelung wird es bald EU-weit aufgrund des Richtlinienvorschlags des EU-Parlament und des Europarates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Directive of the European Parliament and oft he Council on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive (EU) 2019/1937) zu einer Regelung unternehmerischer Pflichten kommen.

Ziel dieser EU-Vorgabe sowie des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes ist die Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte, der Umweltschutz, die Steigerung der Verantwortung der Unternehmen sowie die Schaffung von Rechtssicherheit für Unternehmer und Betroffene. Unternehmen, welche in den Anwendungsbereich des deutschen LkSG fallen, sind zukünftig verpflichtet, gegen Menschenrechtsverstöße und Umweltverstöße in ihrer Lieferkette vorzugehen.

Trotz aktuell noch fehlender gesetzlicher Regelung sind in Österreich heimische Betriebe von der Richtlinie und dem LkSG betroffen, soweit sie Zulieferer von deutschen beziehungsweise ausländischen Konzernen sind. Österreichische Unternehmen werden ab dem kommenden Jahr – auch ohne eigene Richtlinienumsetzung – die Folgen der EU-Regelung zu spüren bekommen, schließlich tritt zum 01. Januar 2023 in Deutschland – dem größten Handelspartner Österreichs – das LkSG vollumfänglich in Kraft. Heimische Firmen sind daher auf (in-)direkte Art betroffen, wenn sie mit deutschen Unternehmen Handel betreiben und diese in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Auch in Österreich ist nun im aktuellen Koalitionsprogramm eine „Prüfung zusätzlicher Maßnahmen zur Stärkung der unternehmerischen Verantwortung für Menschenrechte im Sinne der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ angekündigt.

Aufgrund dieser (mittelbaren) Wirkung der deutschen (und auch anderer nationaler) Gesetze sollten sich österreichische Zulieferbetriebe mit der Thematik der Lieferkettenverantwortung auseinandersetzen, um nicht von deren Handelspartner von der Liste der Lieferanten gestrichen zu werden. Heimische Betriebe haben sich jedoch wegen der unterschiedlich ausdifferenzierten Gesetzgebung der unterschiedlichen EU-Länder gegebenenfalls mit unterschiedlichen Lieferkettengesetzen zu beschäftigen, da eine EU-weite Harmonisierung nicht stattgefunden hat.

Die Thematik der Verantwortungsübernahme im Hinblick auf die Lieferkette sollte jedoch nicht nur aufgrund gesetzlicher Regelung in den Nachbarländern stattfinden, sondern auch wegen anderweitiger wirtschaftlicher Vorteile. Neben einer gesteigerten Reputation und Attraktivität für potenzielle Arbeitnehmer, ist die Investition in ein Unternehmen, welches Wert auf eine nachhaltige Wirtschaft legt, für Geldgeber zunehmend attraktiver. Investoren legen seit einer geraumen Zeit bei der Auswahl von Unternehmen vermehrt ein Augenmerk auf Umwelt- und Menschenrechtsaspekte bei der in Frage stehenden Unternehmen. Außerdem kann eine Auseinandersetzung mit der Nachhaltigkeit des eigenen Unternehmens zu einer Ressourcenschonung und dadurch zu einem Geldersparnis führen oder gar zur Entwicklung neuer Produkte und Technologien.

 

Link zum aktuellen Regierungsprogramm:

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html

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