Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass Art. 9 II a) der Unionsmarkenverordnung dahingehend auszulegen sei, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform eine Marke selbst benutzt, wenn ein Drittanbieter auf dem Marktplatz eine fremde Marke für seine Waren benutzt, ohne über die entsprechende Zustimmung des Markeninhabers zu verfügen. Dies gelte insbesondere, wenn Nutzer der Plattform den Eindruck haben könnten, dass der Betreiber der Plattform die Ware selbst vertreibt.
Im Juli 2022 wurde in Deutschland das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verkündet; die Umsetzungsfrist für Unternehmen endet Anfang des nächsten Jahres. In Österreich existiert bis dato keine eigene Richtlinienumsetzung der RL (EU) 2019/1937. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass sich österreichische Unternehmen nicht mit der Nachhaltigkeit eigener Lieferketten auseinandersetzten sollten.
Die Werbung mit Rabattcoupons verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wenn die angepriesenen Rabatte tatsächlich nicht gewährt werden. Der OGH sieht hier eine Irreführung für gegeben.
Ende Juli wurden die Vorgaben der sogenannten „Omnibus-Richtlinie“ (EU) 2019/2161 in Österreich umgesetzt. In Deutschland erfolgte die Umsetzung bereits zum 28.05.2022, wobei sich Änderungen in mehreren Gesetzen vollzogen. Unter anderem wurde eine neue Informationspflicht geschaffen. Ziel dieser soll es sein, dem Verbraucher zu ermöglichen, Preisreduzierungen besser einschätzen zu können. Wird gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen können Bußgelder in Millionenhöhe drohen, ebenso möglich ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.