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von Lieb Rechtsanwälte

Die EU-Whistleblower-Richtlinie und das österreichische HinweisgeberInnenschutzgesetz

Während der deutsche Gesetzgeber erneut bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 gescheitert ist, ist Ende Februar in Österreich das „Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereich“ (kurz: HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) in Kraft getreten.

Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ab 250 Mitarbeiter trifft eine Pflicht zur Umsetzung bis zum 25. August 2023; bei einer Mitarbeiterzahl von 50-249 endet die Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2023

von Lieb Rechtsanwälte

Lauterkeitswidriger Behinderungswettbewerb bei Anmeldung einer ähnlichen Marke nach Ende eines Lizenzvertrages

Ein sittenwidriger Behinderungswettbewerb liege vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen versucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr zur Geltung bringen kann, so der OGH im einstweiligen Verfügungsverfahren (OGH - 4Ob 168/20i), welches in Bezug auf das gegenständliche Verfahren bereits geführt wurde. Der Gerichtshof hatte bereits im Provisorialverfahren geäußert, dass ein Berechtigter sogar bei unentgeltlicher Lizenzvergabe nicht hinnehmen müsse, dass der (ehemalige) Vertragspartner ein (nahezu) identisches Zeichen auf demselben Markt verwendet.

von Lieb Rechtsanwälte

Nur rein beschreibend und nicht originär unterscheidungskräftig – „GASTEINER“ nicht als Marke für Getränke schutzfähig

Das Amt hatte die Eintragung verweigert; die Darstellung sei rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Der Begriff „Gasteiner“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus der Gebirgsregion Gasteinertal aufgefasst. Bei dem Bildanteil der Wortbildmarke handle es sich um eine übliche Darstellung von Bergen, die die Deutung des Wortbestandteils als beschreibende geografische Herkunftsbezeichnung sogar noch verstärke.

von Lieb Rechtsanwälte

EU-Vorschriften zur Eindämmung von Scheinselbstständigkeit bei Plattformarbeit

Digitale Arbeitsplattformen liegen im Trend. Dienstleistungen „auf Knopfdruck“ erfreuen die Kunden und sorgen so für eine große Nachfrage. Wohl am meisten genutzt dürfte die Lieferung von „Essen auf Abruf“ sein. Anbieter solcher Dienstleistungen schießen überall aus dem Boden. Dies erklärt auch die hohe Anzahl an Beschäftigten in diesem Sektor. Aktuell arbeiten in der EU schätzungsweise über 28 Millionen Personen über digitale Arbeitsplattformen. Die Zahl soll bis 2025 bis auf 43 Millionen ansteigen. Viele dieser Plattformbeschäftige sind (offiziell) Selbstständige; Schätzungen zufolge sind jedoch wohl ein nicht unerheblicher Bruchteil rechtlich als Scheinselbstständige – und somit eigentlich als Arbeitnehmer – einzustufen. Diese Fehleinordnung führt zu mangelnder sozialrechtlicher Absicherung der Arbeitenden.

von Lieb Rechtsanwälte

VfGH: Umfassendes Medienprivileg des § 9 DSG ist verfassungswidrig

Medien dürfen nicht prinzipiell von Datenschutzbestimmungen ausgenommen sein.

Es sei verfassungswidrig, Datenverarbeitungen durch Medienunternehmen, die zu journalistischen Zwecken erfolgen, vollends von den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) auszunehmen. Das undifferenzierte „Medienprivileg“ verstoße gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Aufgrund des § 9 DSG sind Medien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken von der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie vom DSG selbst im Wesentlichen ausgenommen. So findet zum Beispiel die Regelung der Gewährleistung von Betroffenenrechten sowie der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung keine Anwendung.

So zumindest die bisherige Gesetzeslage. Dies wird sich nun ändern müssen. Der Verfassungsgerichtshof konstatiert, dass Medien nicht prinzipiell von den Datenschutzbestimmungen ausgenommen sein dürften und es einer ausdifferenzierten Regelung bedürfe. Der Gesetzgeber hat nun bis Anfang Juli 2024 Zeit, eine entsprechende Regelung, die insbesondere eine Interessensabwägung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und der Meinungsfreiheit vorsieht, zu treffen. Der VfGH schlägt dem Gesetzgeber unter anderem vor, als Ausgleich zum Medienprivileg den Medien erhöhte Anforderungen an die interne Organisation, Dokumentation und technische Sicherung der verarbeiteten Daten aufzuerlegen.