Der österreichische Gesetzgeber hat – trotz bestehender Sorgen vor einem Greenwashing verbraucherschädlicher Absprachen – als erster europäischer Gesetzgeber im Jahr 2021 eine gesetzliche Regelung zur Ausnahme von Nachhaltigkeitsvereinbarungen aus dem Kartellverbot erlassen. Dienen unternehmerische Kooperationen dem Zweck eines nachhaltigeren, ökologischeren und klimaneutraleren Wirtschaftens, so können diese Absprachen ausnahmsweise vom Kartellverbot freigestellt werden. Ergänzend hat die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Leitlinien veröffentlicht, in welchen die Sichtweise der BWB auf die „grüne“ Regelung dargestellt wird. Gleichzeitig bemüht sich der Beitrag der BWB darum, der Praxis nähere Hinweise zur Anwendung der Nachhaltigkeitsausnahme zu geben. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über das österreichische „grüne Kartellrecht“ geben.
Obwohl die DSGVO bereits vor einigen Jahren in Kraft getreten ist, hat sich der EuGH nach wie vor mit Fragen der Auslegung zu beschäftigen (kürzlich berichteten wir zur Rechtssache C-300-21). Zuletzt war erneut Art. 15 DSGVO Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 (Rechtssache C-579/21) äußert sich der EuGH zu der Frage, ob die DSGVO auch Anwendung bei Datenverarbeitungen findet, die vor der Inkraftsetzung des Regelungswerkes am 25. Mai 2018 stattfanden und konkretisiert in seiner Entscheidung den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.
DC Comics setzt sich gegen italienisches Unternehmen durch. Die Parteien stritten seit Jahren um die Nutzung des Batman-Symbols, einer schwarzen Fledermaus auf hellem Grund. Nun hat das EuG den Rechtsstreit zugunsten des amerikanischen Comic-Herausgebers entschieden (EuG, Urteil vom 07.06.2023 – T-735/21).
Sowohl in Österreich als auch in Deutschland waren Gerichte bereits vermehrt mit der Frage beschäftigt, ob eine heimliche Tonaufnahme eines am Arbeitsplatz geführten (vertraulichen) Gesprächs eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt. Nun äußerte sich jüngst der OGH zu dieser Thematik.
Das Urteil des EuGH vom 04.05.2023 wurde von der Praxis mit großer Spannung erwartet. Praktiker erhofften sich von den Luxemburger Richtern Klarheit bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch deutsche Gerichte debattierten bereits über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz zu gewähren ist. Der EuGH hat nun klargestellt, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO noch keinen Anspruch nach Art. 82 DSGVO begründet. Zugleich sei der Anspruch auf Entschädigung jedoch nicht davon abhängig, dass der immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit überschreite.