„Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“ – So bewarb eine deutsche Drogeriekette ein Desinfektionsmittel. Die deutsche Wettbewerbszentrale klagte wegen eines Verstoßes gegen die europäische Biozidverordnung. Nach Ansicht des EuGH war diese Werbung für das Desinfektionsmittel irreführend.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied Mitte April, dass der Name des einstigen Drogenbosses Pablo Escobar nicht als Marke eingetragen werden dürfe. Ein solcher Markenname verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, schließlich verbinde man mit dem Namen und der Person Escobars Leid, Verbrechen und Drogenterrorismus.
Der EuGH veröffentlichte vor ein paar Tagen das dritte Urteil innerhalb weniger Wochen zum datenschutzrechtlichen Schadenersatzanspruch bei immateriellen Schäden und zieht eine Grenze in seiner doch sehr weiten Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO. Die bloße Befürchtung des Verlusts der Datenhoheit, ja ein schlichtes Unwohlsein, reicht für die Begründung eines Anspruchs auf Entschädigung nach Art. 82 DSGVO nicht aus.
Eigentlich ist es allgemein anerkannt und gängige Praxis, dass Fluggästen ein Entschädigungsanspruch auf Grundlage der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) bei Flugausfall oder bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zusteht, vgl. Art. 6 und 7 der Fluggastrechte-VO. Der Entschädigungsanspruch bewegt sich zwischen 250,00 € und 600,00 €, abhängig von der Flugstrecke. Der EuGH entschied in seinem neustem Urteil zur Fluggastrechte-VO nun aber, dass eine Entschädigung bei einer Flugverspätung nicht zu zahlen ist, wenn Fluggast gar keine Zeit verliert. Der EuGH konstatiert in seiner Entscheidung also eine Ausnahmeregelung zum Entschädigungsanspruch.