Dr. Christopher Lieb, LL.M. Eur. – Beratung und Vertretung im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr

 

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EuGH: Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei rein hypothetischem Missbrauchsrisiko

Der EuGH veröffentlichte vor ein paar Tagen das dritte Urteil innerhalb weniger Wochen zum datenschutzrechtlichen Schadenersatzanspruch bei immateriellen Schäden und zieht eine Grenze in seiner doch sehr weiten Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO. Die bloße Befürchtung des Verlusts der Datenhoheit, ja ein schlichtes Unwohlsein, reicht für die Begründung eines Anspruchs auf Entschädigung nach Art. 82 DSGVO nicht aus.